Partnerschaften konnen aber kunftig nicht mehr neu eingetragen werden

Partnerschaften konnen aber kunftig nicht mehr neu eingetragen werden

Die bisherigen eingetragenen Partnerschaften mitsamt den Regelungen, die die Partnerinnen oder Partner getroffen haben, bleiben genau so bestehen , wie sie sind. Gleichgeschlechtliche Paare werden aber die Moglichkeit haben, ihre Partnerschaft mit einer Erklarung auf dem Zivilstandsamt in eine Ehe umwandeln zu lassen.

2. Wo sind denn die Unterschiede zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft?

Aus rechtlicher Sicht gibt es kaum Unterschiede : Die Voraussetzungen und das Prozedere fur das Eingehen einer Ehe und einer eingetragenen Partnerschaft sind ahnlich, beide werden gleich besteuert, die Sozialleistungen sind weitgehend ahnlich geregelt , und das Erbrecht unter den Partnern ist genau gleich. Unterschiede gibt es bei den Guterstanden. Was sich vor allem andert , s ind das Adoptionsrecht und der Zugang zur Fortpflanzungsmedizin.

Neu haben lesbische und schwule Ehepaare die Moglichkeit , gemeinsam ein Kind zu adoptieren. Es werden genau die gleichen Voraussetzungen gelten wie das heute bereits bei heterosexuellen Paaren der Fall ist. Paare mussen seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt fuhren , und beide m ussen m indestens 28 Jahre alt s ein . Der Altersunterschied zum Kind muss mindestens 16 Jahre und darf maximal 45 Jahre betragen. Neu haben die Frauen auch Zugang zur Samenbank in der Schweiz.

4. Die Samenspende war fur heterosexuelle Paare ja schon moglich. Wie wurde ein Samenspender bisher ausgewahlt?

Vom Spender werden die Personalien, die Ausbildung, der Beruf und das Aussehen registriert und beim eidgenossischen Zivilstandsamt hinterlegt. Neben medizinischen Kriterien, die erfullt sein mussen, versucht man einen Spender zu wahlen, d er dem Vater ahnlich sieht. Kinder, die aus einer Samenspende entstanden sind, konnen, sobald sie volljahrig sind, beim Zivilstandsamt die hinterlegten Informationen uber den Vater erfragen.

5. Kann das Kind erzwingen, spater mit dem biologischen Vater Kontakt zu haben?

Nein. Der Samenspender kann entscheiden, ob er mit dem Kind personlichen Kontakt wunscht oder nicht. Auf jeden Fall ausgeschlossen ist eine Vaterschaftsklage. Der biologische Vater wird nie Alimente bezahlen mussen , und es entsteht zu ihm kein Erbrecht.

6. Kann man einen Spender wahlen, zum Beispiel mit braunen Augen oder dunkler Haut?

Nein, in der Schweiz kann der Spender nicht ausgewahlt werden; es gibt also keinen Katalog, den man durchblattern und den Mann auswahlen kann, der einem am b esten gefallt. Der geeignete Spender wird von Arzten ausgewahlt, die medizinische Kriterien , aber auch das Aussehen des Spenders berucksichtigen.

Nein. Fur das Kind spielt nicht das Verhaltnis zwischen den Muttern oder auch den Vatern eine Rolle. Damit das Kind geschutzt ist, muss es Eltern haben, rechtlich gesagt muss ein sogenanntes Kindsverhaltnis bestehen. Und das entsteht bei einem gleichgeschlechtlichen Paar durch Adoption oder durch die Samenspende.

8. Gibt es allgemeine Tipps, die Sie Heiratswilligen mit auf den Weg geben konnen?

Juristinnen und Juristen sind keine Romantiker und wollen moglichst viel geregelt haben. Wenn ein Paar heiratet, stehen aber andere Gedanken im Vordergrund als « W as passiert , wenn wir uns trennen» oder « W as passiert , wenn jemand stirbt»? Und trotzdem ist es wichtig, dass man sich Gedanken macht und weiss, was in solchen Situationen passiert. Wenn ein Ehepaar die Ausgangslage und die Folgen kennt, ist es an ihnen , zu entscheiden, ob eine Regelung notwendig ist oder nicht. Es ist aber https://besthookupwebsites.org/de/polish-hearts-review/ sicher besser, sich diese Fragen fruhzeitig zu stellen , als dann, wenn es vielleicht bereits zu spat ist.

9. Wann empfehlen Sie welchen Guterstand?

Es gibt kein e Pauschallosungen; es kommt immer auf die personlichen Umstande an und darauf, was die Paare mochten. Es gibt aber Tendenzen: Verheiratete mit Kindern wahlen oft die Errungenschaftsbeteiligung; bei Ehepaaren ohne Kinder ist eine Gutergemeinschaft naheliegend. Dabei wird kein Unterschied gemacht, wer was in die Ehe eingebracht, geerbt oder verdient hat. Alles gehort beiden Ehegatten gemeinsam, was aber gleichzeitig auch bedeutet, dass sie auch zusammen fur alle Schulden haften. Den Guterstand kann man mit einem Ehevertrag jederzeit wechseln.

Neue Serie: Beratungshotline mit dem Verband bernischer Notare

RECHT einfach. Dies ist der Auftakt unserer neuen Serie. Wir besprechen hier aktuelle Rechtsfragen aus dem Leben. Das erste Thema ist die Ehe fur alle. Die Vorlage wurde am Wochenende angenommen. Expertin Bigna Schwarz, Notarin und Vorstandsmitglied des Verbands bernischer Notare, erklart Fragen rund um das Thema.

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